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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 AltvDV, Identifikation der am Verfahren Beteiligten
§ 5 AltvDV
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Grundsätze der Datenübermittlung
§ 5 AltvDV – Identifikation der am Verfahren Beteiligten
(1) Der Anbieter, die zuständige Stelle und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:
- 1.
die Kundenart,
- 2.
den Namen und die Anschrift,
- 3.
soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,
- 4.
die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,
- 5.
die Betriebsnummer und
- 6.
die Art der Verbindung.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878), geändert durch V vom 8. 1. 2009 (BGBl I S. 31).
(2) 1Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. 2Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich.
Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1959), geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).
(3) 1Im Fall der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 87d der Abgabenordnung) hat der Auftraggeber der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. 2Eine Mandanten- oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch V vom 8. 1. 2009 (BGBl I S. 31) und 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1495). Satz 2 geändert durch V vom 8. 1. 2009 (a. a. O.).
(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen.
Absatz 4 neugefasst durch V vom 8. 1. 2009 (BGBl I S. 31).
(5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Kundennummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen.
Absatz 5 geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a, 2b und 4b, § 22a Absatz 1 Satz 1 und § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
Absatz 6 neugefasst durch G vom 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1959), geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809), 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).