Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 AltvDV, Technisches Übermittlungsformat
§ 2 AltvDV
Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Grundsätze der Datenübermittlung
§ 2 AltvDV – Technisches Übermittlungsformat
Neugefasst durch V vom 8. 1. 2009 (BGBl I S. 31).
(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.
(2) 1Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214).
(3) 1Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach
- 1.
§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder
- 3.
den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung
hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl I S. 1667), geändert durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266), 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3214) und 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (a. a. O.).