Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 BKGG, Zuständigkeit
§ 7 BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren
§ 7 BKGG – Zuständigkeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".
(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.
Zu § 7: Geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).