Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 14 BKGG, Bescheid
§ 14 BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren
§ 14 BKGG – Bescheid
1Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.
Zu § 14: Geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626).