Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 52 KSVG, [Übergangsvorschriften für selbständige Künstler und Publizisten]
§ 52 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Vierter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 52 KSVG – [Übergangsvorschriften für selbständige Künstler und Publizisten]
Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.
(2) Selbständige Künstler und Publizisten können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend.