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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 KSVG, [Vorrangversicherung in der Krankenversicherung]
§ 5 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Versicherungspflicht → Erster Unterabschnitt – Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
§ 5 KSVG – [Vorrangversicherung in der Krankenversicherung]
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
- 2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
- 3.
- 4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
- 5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
- 7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
- 8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Nummer 1 geändert durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594) und 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818). Nummer 2 eingefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023). Nummern 6 und 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (a. a. O.).
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
- 2.
ist.
Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014); bisheriger Wortlaut des § 5 wurde Absatz 1.
Zu § 5: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 2.2.2.