Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 21 KSVG, [Erstattungen]
§ 21 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Dritter Unterabschnitt – Erstattungen
§ 21 KSVG – [Erstattungen]
Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).
(1) 1Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. 2 § 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen.
(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zu § 21: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.10.