Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 19 KSVG, [Verjährung]
§ 19 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Zweiter Unterabschnitt – Beitragsverfahren
§ 19 KSVG – [Verjährung]
Für die Verjährung der Ansprüche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).
Zu § 19: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.9.3.