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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16a KSVG, [Pflegeversicherung]
§ 16a KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Erster Unterabschnitt – Höhe der Beitragsanteile
§ 16a KSVG – [Pflegeversicherung]
Eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).
(1) 1Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 3Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zu § 16a: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11, RdSchr. 04 p, RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 6.12.