Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 15 KSVG, [Rentenversicherung]
§ 15 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Erster Unterabschnitt – Höhe der Beitragsanteile
§ 15 KSVG – [Rentenversicherung]
1Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. 2Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606); geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).
Zu § 15: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1.