Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 31 KVLG 1989, Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
§ 31 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 31 KVLG 1989 – Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
Geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).
Versicherungspflichtige, eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden
- 1.
Beginn und Höhe der Rente,
- 2.
Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
- 3.
Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.