Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 62 KVLG 1989, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
§ 62 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 62 KVLG 1989 – Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund von Vorschriften erlassen worden sind, auf die dieses Gesetz verweist, gelten auch für die Krankenversicherung der Landwirte.