Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 KVLG 1989, Auskunftspflicht
§ 32 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 32 KVLG 1989 – Auskunftspflicht
Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zu § 32: Vgl. RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 6.6.