Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 18b FELEG, Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
§ 18b FELEG
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 18b FELEG – Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
Geht die Nutzung an ein Unternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet über, werden auf den nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Unternehmen der Landwirtschaft maßgebenden Fünfjahreszeitraum auch Zeiten des Bestehens des Unternehmens vor dem 1. Januar 1995 angerechnet; hierbei werden Zeiten vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994 nur insoweit berücksichtigt, als das Unternehmen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt hat.
Eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).