Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 86 ALG, Teilhabe
§ 86 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Dritter Unterabschnitt – Teilhabe
§ 86 ALG – Teilhabe
Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis 31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn
- 1.der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat,
- 2.der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
- 3.vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden sind.
Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).