Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 78 ALG, Beteiligung des Bundes
§ 78 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung → Erster Unterabschnitt – Beteiligung des Bundes
§ 78 ALG – Beteiligung des Bundes
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.