Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 66 ALG, Finanzierungsgrundsatz
§ 66 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Viertes Kapitel – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht
§ 66 ALG – Finanzierungsgrundsatz
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.