Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6 ALG, Verordnungsermächtigung
§ 6 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis
§ 6 ALG – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe
- 1.die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und
- 2.die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zu Grunde zu legen.
Geändert durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).