Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 46 ALG, Verordnungsermächtigung
§ 46 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Siebter Abschnitt – Durchführung → Zweiter Unterabschnitt – Auszahlung und Anpassung
§ 46 ALG – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.
Geändert durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827), 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130), 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).