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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 35 ALG, Verordnungsermächtigung
§ 35 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Beitragszuschüsse → Erster Titel – Zuschuss zum Beitrag
§ 35 ALG – Verordnungsermächtigung
Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Wortlaut des Absatzes 2 wurde § 35.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen.
Geändert durch G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1600), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).
Zu § 35: Vgl. Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2112).