Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 25 ALG, Anpassung
§ 25 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Renten → Dritter Titel – Anpassung der Renten
§ 25 ALG – Anpassung
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.
Zu § 25: Allgemeiner Rentenwert ab 1. 7. 2022 = 16,63 EUR (vgl. § 4 Absatz 1 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2022 vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975, 978).