Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 18 ALG, Beitragszeiten
§ 18 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Titel – Anspruchsvoraussetzungen → Fünfter Untertitel – Renten rechtliche Zeiten
§ 18 ALG – Beitragszeiten
Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.
Geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).