Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1a ALG, Geltung für Lebenspartner
§ 1a ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis
§ 1a ALG – Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.
Eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).