Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 107 ALG, Beitragszuschüsse
§ 107 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Sechster Unterabschnitt – Beitragszuschüsse
§ 107 ALG – Beitragszuschüsse
Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, dass für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuss zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
Geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).