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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 49 ALG, Träger der Alterssicherung der Landwirte
§ 49 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Drittes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Erster Abschnitt – Organisation
§ 49 ALG – Träger der Alterssicherung der Landwirte
1Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.
Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).