Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 28 ALG, Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 28 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Renten → Vierter Titel – Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
§ 28 ALG – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
Geändert durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403) in Verb. mit G vom 17. 7. 2001 (BGBl I S. 1598) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).