Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24 ALG, Zuschläge oder Abschläge auf Grund eines Versorgungsausgleichs
§ 24 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Unterabschnitt – Renten → Zweiter Titel – Berechnung der Renten
§ 24 ALG – Zuschläge oder Abschläge auf Grund eines Versorgungsausgleichs
(1) 1Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
(2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.
Absatz 2 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.
Absatz 3 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3. Geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
(4) 1Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit fällt. 3Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit der Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. 4 § 76 Absatz 4 Satz 3 und 4 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 4 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).