Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 127 ALG, Kostentragung
§ 127 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Dritter Abschnitt – Landabgaberente
§ 127 ALG – Kostentragung
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.