Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 125 ALG, Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
§ 125 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Dritter Abschnitt – Landabgaberente
§ 125 ALG – Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten
(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).
(3) 1Werden Verträge über die strukturverbessernde Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge folgenden Monats an. 2Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf Jahren sicherstellen; die auf Grund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahreszeitraum angerechnet.
(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den Empfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung, wird diese von Amts wegen festgestellt; § 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Absatz 4 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998) in Verb. mit G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).