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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 120 ALG, Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
§ 120 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Elfter Unterabschnitt – Finanzierung
§ 120 ALG – Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
1Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. 2Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.(1)
Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2023).
Vgl. Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2021 vom 9. Dezember 2020 (BGBl I S. 2765).