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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 SKV-MV, Meldungen
§ 4 SKV-MV
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)
Bundesrecht
§ 4 SKV-MV – Meldungen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789)
(1) 1Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Einschreibung. 2Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:
- 1.
das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,
- 2.
den Abschluss des 14. Fachsemesters,
- 3.
die Aufnahme eines Promotionsstudiums und
- 4.
bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;
für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. 3Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
(3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten Verpflichtungen unverzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 mitzuteilen.