Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 349 RVO, Stellenbesetzung
§ 349 RVO
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte
§ 349 RVO – Stellenbesetzung
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.