Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 VRG, Dynamisierung des Zuschusses
§ 4 VRG
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Bundesrecht
§ 4 VRG – Dynamisierung des Zuschusses
1Der Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitgebers erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststellung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu Grunde liegt. 2Der Zuschuss wird höchstens um den Vomhundertsatz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhestandsgeld erhöht hat.
Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).