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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 9 VRG, Insolvenzsicherung
§ 9 VRG
Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Bundesrecht
§ 9 VRG – Insolvenzsicherung
(1) 1Soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung von Vorruhestandsgeld nicht erfüllt und der Arbeitnehmer auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber nicht geschützt ist, gewährt die Bundesanstalt Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitgeber, wenn
- 1.über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder
- 2.der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass mangels Masse abgewiesen worden ist, oder
- 3.der Arbeitgeber mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens einen außergerichtlichen Vergleich schließt und die Bundesanstalt dem Vergleich zustimmt.
2Vorruhestandsgeld nach Satz 1 ist auch zu gewähren, soweit die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. 3Die Durchsetzung des Anspruchs ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Vorruhestandsgeldes wegen wirtschaftlicher Notlage eingestellt hat.
Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911); bisherige Nummer 4 wurde (geändert) Nummer 3.
(2) 1Die Leistung nach Absatz 1 wird in Höhe des Vorruhestandsgeldes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewährt. 2§ 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegen den Arbeitgeber geht auf die Bundesanstalt über, soweit diese nach Absatz 1 Vorruhestandsgeld zu leisten hat. 2Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten, die sie nach Absatz 1 getragen hat.
(4) Die §§ 141k und 141l des Arbeitsförderungsgesetzes (1) gelten entsprechend.
Müsste lauten: §§ 188 und 189 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch