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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 BaubetrV, Ausgeschlossene Betriebe
§ 2 BaubetrV
Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (Baubetriebe-Verordnung)
Bundesrecht
§ 2 BaubetrV – Ausgeschlossene Betriebe
Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe
- 1.des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;
- 2.des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 3.der Fassadenreinigung;
- 4.der Fußboden- und Parkettlegerei;
- 5.des Glaserhandwerks;
- 6.des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues;
- 7.des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;
- 8.der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;
- 9.der Nassbaggerei;
- 10.des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;
- 11.der Säurebauindustrie;
- 12.des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;
- 13.des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaues sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues;
- 14.und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.
Zu § 2: Geändert durch V vom 24. 10. 1984 (BGBl I S. 1318), 13. 12. 1996 (BGBl I S. 1954) und 26. 4. 2006 (BGBl I S. 1085).