Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 AÜKostV, Höhe der Gebühren
§ 2 AÜKostV
Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV)
Bundesrecht
§ 2 AÜKostV – Höhe der Gebühren (1)
Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 Absatz 99 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
Die Gebühr beträgt für die
- 1.
Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1.300 Euro,
- 2.
Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2.500 Euro.
Zu § 2: Neugefasst durch V vom 23. 11. 2015 (BGBl I S. 2084), geändert durch V vom 17. 3. 2020 (BGBl I S. 524).