Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 AÜKostV, Auslagen
§ 3 AÜKostV
Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung - AÜKostV)
Bundesrecht
§ 3 AÜKostV – Auslagen (1)
Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 Absatz 99 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.
Zu § 3: Geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154).