Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 3 BildscharbV, Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 3 BildscharbV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV)
Bundesrecht
§ 3 BildscharbV – Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1)
Außer Kraft am 3. Dezember 2016 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681)
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.