Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 1 KindArbSchV, Beschäftigungsverbot
§ 1 KindArbSchV
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
Bundesrecht
§ 1 KindArbSchV – Beschäftigungsverbot
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.