Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 68 JArbSchG, Änderung der Gewerbeordnung
§ 68 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
§ 68 JArbSchG – Änderung der Gewerbeordnung
In § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d der Gewerbeordnung werden die Worte "die Beschäftigung und Beaufsichtigung" durch die Worte "die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung" ersetzt.