Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 70 JArbSchG, Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 70 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
§ 70 JArbSchG – Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 13
- a)
werden in der Überschrift das Wort "Mitteilungen" und das Komma gestrichen;
- b)
wird Absatz 1 gestrichen;
- c)
werden die Absätze 2 und 3 Absätze 1 und 2;
- d)
wird im neuen Absatz 1 Satz 1 das Wort "sonst" gestrichen.
- 2.
In § 20
- a)
wird in Absatz 1 die Nummer 2 gestrichen;
- b)
wird in Absatz 1 Nr. 3 die Verweisung "§ 13 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 1 Satz 1" ersetzt;
- c)
wird in Absatz 1 Nr. 4 die Verweisung "§ 13 Abs. 3 Satz 1" durch die Verweisung "§ 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt;
- d)
werden in Absatz 1 die Nummern 3 und 4 Nummern 2 und 3;
- e)
wird in Absatz 2 die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 bis 4" durch die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
- 3.
In § 23 Abs. 1 wird in Satz 1 und in Satz 2 die Verweisung "§ 13 Abs. 1," gestrichen.