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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 65 JArbSchG, Änderung des Bundesbeamtengesetzes
§ 65 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften
§ 65 JArbSchG – Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert:
- 1.§ 80 Nr. 3 wird gestrichen.
- 2.Der bisherige § 80a wird § 80b.
- 3.Nach § 80 wird folgender neuer § 80a eingefügt:
"§ 80a
(1) Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965) gilt für jugendliche Beamte entsprechend.
(2) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen."