Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 25 HAG, Klagebefugnis der Länder
§ 25 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Entgeltschutz
§ 25 HAG – Klagebefugnis der Länder
1Das Land, vertreten durch die oberste Arbeitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, kann im eigenen Namen den Anspruch auf Nachzahlung des Minderbetrags an den Berechtigten gerichtlich geltend machen. 2Das Urteil wirkt auch für und gegen den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten. 3 § 24 Satz 3 gilt entsprechend.
Zu § 25: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).