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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 9 TVGDV, Abschrift des Tarifvertrages bei Allgemeinverbindlicherklärung
§ 9 TVGDV
Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
§ 9 TVGDV – Abschrift des Tarifvertrages bei Allgemeinverbindlicherklärung
(1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. 2 § 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.