Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 38 WO, Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
§ 38 WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 38 WO – Wahlvorstand, Wahlvorbereitung
1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5 über den Wahlvorstand, die Wählerliste, das Wahlausschreiben und die Bestimmung der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit entsprechend. 2Dem Wahlvorstand muss mindestens eine nach § 8 des Gesetzes wählbare Person angehören.