Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 24 BetrVG, Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 24 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Zweiter Teil – Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat → Zweiter Abschnitt – Amtszeit des Betriebsrats
§ 24 BetrVG – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.Ablauf der Amtszeit,
- 2.Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3.Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4.Verlust der Wählbarkeit,
- 5.Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6.gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.