Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 117 BetrVG, Geltung für die Luftfahrt
§ 117 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten → Zweiter Abschnitt – Luftfahrt
§ 117 BetrVG – Geltung für die Luftfahrt
(1) 1Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. 2Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.
(2) 1Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. 2Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. 3Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.
Zu § 117: Geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).