Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 111 BetrVG, Betriebsänderungen
§ 111 BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Wirtschaftliche Angelegenheiten → Zweiter Unterabschnitt – Betriebsänderungen
§ 111 BetrVG – Betriebsänderungen
1In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. 2Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. 3Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- 2.Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- 3.Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- 4.grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- 5.Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.