Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 5. VermBG, Berlin-Klausel
§ 16 5. VermBG
Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
Bundesrecht
§ 16 5. VermBG – Berlin-Klausel
(gegenstandslos)