Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 ASG, Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen
§ 2 ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Grundsätzliche Vorschriften
§ 2 ASG – Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen
Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelsaltergrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,
- 2.
ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,
- 3.
eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.
Zu § 2: Geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).